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Reisebedingungen
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Sehr
geehrte Kunden, die nachstehenden Bestimmungen werden, soweit
wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Heinz
Hemminghaus GmbH & Co. KG. „Reisedienst Elsetal“,
nachstehend RE abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden
Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer
Buchung sorgfältig durch.
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1. Abschluss
des Reisevertrages, Verpflichtung des Buchenden 1.1. Mit der
Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde RE den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der
Kunde 10 Tage gebunden. 1.2. Die Buchung kann mündlich,
schriftlich oder per Telefax erfolgen. 1.3. Der Vertrag kommt
mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von RE beim Kunden
zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich
nach Vertragsschluss wird RE dem Kunden eine schriftliche
Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist RE nicht
verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als
7Werktage vor Reisebeginn erfolgt. 1.4. Für telefonische
Buchungen gilt: a) Bis 14 Tage vor Reisebeginn nimmt RE
telefonisch nur den unverbindlichen Buchungswunsch des Kunden
entgegen und reserviert für ihn die entsprechende
Reiseleistung. RE übermittelt dem Kunden eine
Buchungsbestätigung mit diesen Reisebedingungen. Der
Reisevertrag kommt durch den Erhalt der Buchungsbestätigung
von RE nach Ziffer 1.3. zustande. b) Telefonische Buchungen,
welche kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn erfolgen, sind für
den Kunden verbindlich und führen durch die telefonische
Bestätigung von RE zum Abschluss des verbindlichen
Reisevertrages. 1.5. Der Kunde hat für alle
Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die
Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern
er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
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2.
Bezahlung 2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung
des Sicherungsscheins gemäß § 651 k BGB wird eine
Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises, max. € 50,-
zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 10 Tage vor
Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5
genannten Grund abgesagt werden kann. 2.2. Dauert die Reise
nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine
Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro
Kunden € 75,- nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung im
Vertragsschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines
zahlungsfällig.
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3.
Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten 3.1.
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RE unter
der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären.
Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann
der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären. 3.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück
oder tritt er die Reise nicht an, so kann RE eine angemessene
Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen
Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von
dem jeweiligen Reisepreis verlangen, bei deren Berechnung
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen berücksichtigt
sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs
der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Busreisen bis 45 Tage vor Reiseantritt 10 % vom 44. bis
22. Tag vor Reiseantritt 30 % vom 21. bis 15. Tag vor
Reiseantritt 50 % vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75 % ab
dem 6. Tag und bei Nichtanreise 80 % See- und
Flusskreuzfahrten bis 30 Tage vor Reiseantritt 25 % vom 29.
bis 22. Tag vor Reiseantritt 40 % vom 21. bis 15. Tag vor
Reiseantritt 60 % vom 14. Tag bis 1. Tag vor Reiseantritt 80
% am Anreisetag und bei Nichtanreise 90 % Flugpauschalreisen
mit Linien- oder Charterflug bis 30 Tage vor Reiseantritt 20
% vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 % vom 21. bis 15.
Tag vor Reiseantritt 40 % vom 14. bis 7 Tag. Vor Reiseantritt
50 % ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 55 % bei Rücktritt
am Anreisetag oder bei Nichtanreise 90 % 3.3. Dem Kunden bleibt
es in jedem Fall unbenommen, RE nachzuweisen, dass dieser
überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden
entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale. 3.4. RE
behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine
höhere konkrete Entschädigung zu fordern, soweit RE
nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die
jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht RE einen
solchen Anspruch geltend, so ist RE verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter
Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der
Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 3.5. Das
gesetzliche Recht des Kunden, entsprechend der Bestimmungen des §
651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die
vorstehenden Bestimmungen unberührt. 3.6. Dem Kunden wird
der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie
einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten
bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen. 3.7. Nimmt der
Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm
zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf
anteilige Erstattung des Reisepreises.RE wird sichum Erstattung
der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
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4.
Umbuchungen 4.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss
auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart
oder des Zustiegs- oder Ausstiegsortes bei Busreisen (Umbuchung
besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch
des Kunden dennoch vorgenommen, kann RE bis zu den bei dem
Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten
Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 20,- pro Kunden
erheben. 4.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später
erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß
Ziffer 3.2. zu den dort festgelegten Bedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt
nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige
Kosten verursachen.
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5.
Rücktritt von RE wegen Nichterreichens einer Mindestteil
nehmerzahl 5.1. RE kann bei Nichterreichen einer
Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen
zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der
späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch RE muss in der
konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen
für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem
allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen
Leistungsbeschreibung angegeben sein. b) RE hat die
Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist
in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf
die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen. c) RE ist
verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise
unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise
wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt
wird. d) Ein Rücktritt von RE später als 2 Wochen vor
Reisebeginn ist unzulässig. e) Der Kunde kann bei einer
Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise
verlangen, wenn RE in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung
über die Absage der Reise durch RE dieser gegenüber
geltend zu machen. 5.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht
durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
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6.
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 6.1. RE
kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von RE nachhaltig stört
oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigtist. 6.2.
Kündigt RE, so behält sie den Anspruch auf den
Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie
aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den
Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
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7.
Obliegenheit des Kunden, Kündigung durch den Kunden 7.1.
Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel
unverzüglich der örtlichen Vertretung von RE
(Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. 7.2.
Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche
Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende
verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber
RE unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die
dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet
unterbleibt. 7.3.Wird die Reise infolge eines Reisemangels
erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag
nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651 e BGB) kündigen.
Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels
aus wichtigem, RE erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Die
Kündigung ist erst zulässig, wenn RE oder, soweit
vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre
Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden
bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne
Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht,
wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von RE oder ihren
Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. 7.4. Reiseleiter, Agenturen und
Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von RE
nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder
Ansprüche gegen RE anzuerkennen. 7.5. Bei Gepäckverlust
und Gepäckverspätung sind Schäden oder
Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden
unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der
zuständigen Fluggesellschaft anzueignen. Fluggesellschaften
können die Erstattung ablehnen, wenn die Schadensanzeige
nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb
21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist
der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck der Reiseleitung, dem Busfahrer oder der
örtlichen Vertretung von RE unverzüglich anzuzeigen.
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8.
Beschränkung der Haftung 8.1. Die vertragliche Haftung von
RE für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit
ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder b) soweit RE für einen, dem
Kunden entstehenden Schadenallein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist. 8.2. Bei
Pauschalreisen mit Busbeförderung ist die Haftung für
Sachschäden im Zusammenhang mit der Busbeförderung gemäß
vorstehender Regelung nur beschränkt, soweit der Schaden €
1.000,- pro Person übersteigt und die Haftung nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
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9.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung 9.1.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem
vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise
geltend zu machen. 9.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend
nur gegenüber RE unter der nachstehend angegebenen Anschrift
erfolgen. 9.3. Nach Ablauf der Reise kann der Kunde Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die
Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust
im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei
Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung
nach Aushändigung, zu melden. 9.4. Ansprüche des
Kunden nach § 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung von RE oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von RE
beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von RE oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen von RE beruhen. 9.5. Alle übrigen
Ansprüche nach den § 651 c bis f BGB verjähren in
einem Jahr. 9.6. Die Verjährung nach Ziffer 9.4. und 9.5.
beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes
folgt.
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10.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 10.1. Für alle
Auslandsreisen ist ein gültiger Personalausweis bzw.
Reisepass erforderlich. RE wird Staatsangehörige eines
Staates, der dem Schengener-Abkommen unterliegt, und der
Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird,
über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über
deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten, die z.B. nicht dem
Schengener-Abkommen unterliegen, gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten
in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B.
Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. 10.2.
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell
erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser
Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu seinen Lasten. 10.3. RE haftet nicht für die
rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RE eigene Pflichten
schuldhaft verletzt hat.
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11.
Informationen zur Identität ausführender
Luftfahrtunternehmen 11.1. RE informiert den Kunden
entsprechend der EU- Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen
über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung
über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 11.2.
Steht/stehen bei der Buchung die ausführende(n)
Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist RE verpflichtet, dem
Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den
Flug durchführen wird/werden. 11.3. Die Mitteilung über
die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der
Informationspflicht von RE begründet keinen vertraglichen
Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit
der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher
Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen
Leistungspflicht von RE ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in
zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt RE ein Wechsel der
Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
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12.
Rechtswahl und Gerichtsstand 12.1. Auf das Vertragsverhältnis
zwischen dem Kunden und RE findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis. 12.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen
RE im Ausland für die Haftung von RE dem Grunde nach nicht
deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe
von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches
Recht Anwendung. 12.3. Der Kunde kann RE nur an deren Sitz
verklagen. 12.4. Für Klagen von RE gegen den Kunden ist
der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen
Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RE vereinbart.
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Reiseveranstalter
ist: Firma Heinz Hemminghaus GmbH & Co. KG „Reisedienst
Elsetal“ Geschäftsführer: Heinz Hermann
Hemminghaus Handelsregister HRA 4703 Imperialstr. 32 32257
Bünde Telefon: 05223-654200 Telefax:
05223-6542025 E-Mail: der@elsetaler.de
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